AGB

  1. Einbeziehungs- und Abwehrklausel
  • Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Waren- und für Dienstleistungen der FSE FREY GMBH mit Verbrauchern ( § 13 BGB ) und Unternehmern ( § 14 BGB ) (beide nachfolgend als Kunden bezeichnet ).
    2. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einmal Vertragsinhalt geworden sind, gelten sie auch für alle weiteren Warenlieferverträge von FSE FREY GMBH mit dem Kunden in der jeweils aktuellen Fassung..
    1.3. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  1. Angebot und Vertragsschluß
  • Kostenvoranschläge und Angebote von FSE FREY GMBH sind unverbindlich und freibleibend, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen und Zwischenverkauf
  1. bleiben vorbehalten.
    2.2. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gilt: Maßangaben und Abbildungen in Drucksachen werden nur dann und nur innerhalb der angegebenen  
  2. Toleranzgrenzen verbindlich, wenn sie von FSE FREY GMBH ausdrücklich und schriftlich garantiert werden. Von Garantien, insbesondere Beschaffenheits-
  3. und Haltbarkeitsgarantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder verbindlichen Beschaffenheitsangaben unsererseits kann der Kunde ebenfalls nur dann ausgehen,
  4. wenn FSE FREY GMBH sie schriftlich abgibt und ausdrücklich als solche bezeichnet. Werbeaussagen, auch solche von Herstellern in Bezug auf Produkte,
  5. die Inhalt der vertraglichen Leistungen von FSE FREY GMBH sind bzw. die FSE FREY GMBH im Rahmen der Erbringung unserer vertraglichen
  6. Leistungen einsetzt, sind stets unverbindlich und stellen weder Garantie, noch Eigenschaftszusicherung oder sonst verbindliche Beschreibungen dar
    2.3. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von FSE FREY GMBH schriftlich, fernschriftlich oder in Textform (einschließlich Telefax oder E-
  7. Mail) bestätigt sind; als Bestätigung gilt auch der Zugang des Lieferscheins beim Kunden.
    2.4. Für Gegenstand und Umfang der Lieferungsverpflichtung von FSE FREY GMBH ist allein die Auftragsbestätigung maßgebend.

 

  1. Preisangaben
  • Sofern bei den Preisangaben keine Währung angegeben ist, beziehen sie sich ausschließlich auf die gesetzliche Währung Euro (€). Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwehrsteuer. Die Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe
    2. Sonstige vereinbarte Nebenleistungen und von FSE FREY GMBH vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten sind im Preis nicht enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
    3.3. Preiserhöhungen nach Vertragsschluß, die auf einer Schwankung von Wechselkursen, Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Kunden weitergegeben werden, sofern zwischen Bestellung und Lieferung/Leistungserbringung mehr als 4 Monate liegen

 

  1. Zahlungsbedingungen
  • Kaufpreis, einschließlich Nebenleistungen und verauslagter Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung in bar fällig. FSE FREY GMBH ist auch berechtigt, fällige Forderungen auch per Nachnahme einzuziehen. Schecks und bargeldlose Zahlungen werden nur als Leistung Erfüllung halber angenommen. Skonti werden nicht gewährt.
    2. FSE FREY GMBH behält sich für alle Lieferungen und Leistungen ausdrücklich das Recht vor, Waren nur gegen Vorauskasse zu versenden, bzw. zur Abholung freizugeben.
    4.3. Eine bargeldlose Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Bankkonto der FSE FREY GMBH endgültig und vorbehaltlos gutgeschrieben wurde.
    4.4 Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; FSE FREY GMBH ist dann berechtigt, für den Bearbeitungsaufwand eine Mahnungskostenpauschale von 10 Euro zu berechnen. Die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
    4.5. Die Aufrechnung gegen Forderungen von FSE FREY GMBH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Bei Mängeln kann der Kunde, soweit er Unternehmer ( § 14 BGB ) ist, die Zahlung nur unter den gleichen Voraussetzungen und nur in einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten.

 

  1. Lieferbedingungen
  • Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferung erfolgt unfrei per Paketdienst, Spedition oder Post. Die Kosten für die Lieferungen, die im Preis nicht enthalten sind, trägt der Kunde. Für versandte Ware wird auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abgeschlossen werden, Ziffer 3.2. gilt entsprechend.
    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden, beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Beförderer auf den Kunden über
    5.3. Bei unfrei eintreffenden Einsendungen ist FSE FREY GMBH zur Annahmeverweigerung berechtigt.
    5.4. FSE FREY GMBH ist zu Teilleistungen und -lieferungen berechtigt.
    5.5. Gerät FSE FREY GMBH mit Leistungen in Verzug, so beschränken sich die Rechte des Kunden auf den Rücktritt nach angemessener Nachfristsetzung, Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    5.6. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung von FSE FREY GMBH aus von FSE FREY GMBH nicht vertretenden Gründen, ist FSE FREY GMBH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. FSE FREY GMBH verpflichtet sich, in diesen Fällen den Kunden unverzüglich darüber zu informieren und ihm seine Leistungen unverzüglich zu erstatten.

 

  1. Abnahmepflicht
  • Gerät der Kunde mit der Pflicht, die Kaufsache abzunehmen, in Verzug, ist FSE FREY GMBH berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadensersatz zu fordern.
  • Macht FSE FREY GMBH vom Rücktritt nach Maßgabe von Ziffer 1 Gebrauch, so beträgt der Schadensersatz pauschal 25% des Kaufpreises. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. FSE FREY GMBH bleibt es unbenommen, einen höheren Betrag zu fordern, wenn FSE FREY GMBH einen höheren Schaden nachweisen kann.
  • Ziffer 6.2. findet entsprechende Anwendung, wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt, ohne hierzu berechtigt zu sein oder die Annahme der Lieferung verweigert.

 

  1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden Eigentum von

FSE FREY GMBH.

7.2. Sollte Eigentum von FSE FREY GMBH durch Vermischung oder Verbindung der Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen

Gesetzbuches nur noch als Miteigentum fortbestehen, so setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem durch die Vermischung, oder Verbindung entstehenden Miteigentumsanteil fort. Der Kunde verpflichtet sich, die für ihn entstehenden Miteigentumsanteile an FSE FREY GMBH zu übertragen und die Sache kostenfrei für FSE FREY GMBH zu verwahren.

7.3. Sollte Eigentum von FSE FREY GMBH durch Vermischung, Verbindung mit einem Grundstück oder Verarbeitung bzw. Umarbeitung erlöschen, so tritt

der Kunde die hieraus gegen den neuen Eigentümer entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüchen schon jetzt zur Sicherung der Forderungen aus der

Geschäftsbeziehung an FSE FREY GMBH ab. FSE FREY GMBH nimmt diese Abtretung an.
7.4. Dem Kunden ist es verwehrt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FSE FREY GMBH die im Eigentum von FSE FREY GMBH stehende

Ware an Dritte zu verpfänden, zu veräußern, zu vermieten, zu übergeben oder auch nur sicherungshalber zu übereignen oder entsprechende Verpflichtungen

einzugehen.
7.5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die im Eigentum von FSE FREY GMBH stehen Ware oder an FSE FREY GMBH abgetretene

Forderungen betreffen, sind FSE FREY GMBH unverzüglich mitzuteilen.
7.6. Auf Verlangen hat der Kunde FSE FREY GMBH über den in seinem Besitz befindlichen Bestand der noch im Eigentum von FSE FREY GMBH

stehenden Ware sowie über den Bestand der FSE FREY GMBH nach Maßgabe der Absatz3 zustehenden Forderungen Auskunft zu erteilen. Die

Auskunft erstreckt sich auf verlangen von FSE FREY GMBH auch auf die Angabe des Ortes, an denen sich in Eigentum von FSE FREY GMBH

stehende Ware befindet. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, FSE FREY GMBH nach vorheriger Ankündigung die Besichtigung der im Eigentum von

FSE FREY GMBH stehende Ware in Geschäfträumen des Kunden zu den üblichen Geschäftszeiten zu gestatten.
7.7. Für Unternehmer gilt ergänzend folgendes:

Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern oder weiter zu verwenden, zur Sicherungsübereignung

oder Verpfändung ist er ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt. Der Kunde tritt bereits jetzt seine aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung

entstehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten an uns ab, dies gilt für sämtliche im Zeitpunkt der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung zwischen

uns und dem Kunden bestehenden Forderungen, darüber hinaus auch für sämtliche künftige Forderungen sowie auch dann, wenn einzelne oder sämtliche

Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, bzw. der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen

Forderungen berechtigt. Wir können die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren

eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt wird oder der Kunde sich sonst wie im Vermögensverfall befindet. Der Kunde ist im Falle

des Widerrufs der Einzugsermächtigung verpflichtet, die an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug der

Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung trifft einen

etwaigen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. den endgültig eingesetzten Insolvenzverwalter.

 

  1. Mängelgewährleistung und Schadensersatzansprüche

8.1.Sofern FSE FREY GMBH für Sachmängel oder Rechtsmängel einzustehen hat, ohne das eine verschuldete Pflichtverletzung von uns oder von unseren

Erfüllungshilfen vorliegt, sind Ansprüche des Kunden, der Unternehmer ( § 14 BGB ) ist, auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen

ausgeschlossen.
8.2. Macht der Kunde Mängel im Sinne von Absatz 1 geltend, so wird das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung bei einem Kunden, der nicht

Verbraucher ist, durch FSE FREY GMBH ausgeübt. Entscheidet sich FSE FREY GMBH für Nachbesserungen, so kann der Kunde erst dann

vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn ein zweiter Nahbesserungsversuch erfolglos geblieben ist.
8.3. Einem Sachmangel steht die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge gleich.
8.4. Im Falle der Lieferung einer anderen Sache ist FSE FREY GMBH berechtigt, innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist die falsch gelieferte Sache Zug

um Zug gegen eine Ersatzlieferung auf eigene Gefahr und Kosten zurückzufordern.
8.5.Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von

FSE FREY GMBH oder von Erfüllungsgehilfen von FSE FREY GMBH beruht, richtet sich bei einem Kunden, der Verbraucher ist, nach den

jeweils geltenden Gesetzlichen Vorschriften.
8.6.Die Haftung für arglistig verschwiegene Fehler richtet sich ausschließlich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
8.7. Abgesehen von den besonderen Reglungen in Ziffer 8.1. bis 8.6. haftet FSE FREY GMBH stets nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die FSE FREY GMBH, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben

und für alle von FSE FREY GMBH und seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet FSE FREY GMBH außer in den vorstehenden Fällen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in

diesem Fall bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Für Datenverlust haftet FSE FREY GMBH nur mit demjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung

erforderlich ist.
8.8. Für Ansprüche des Kunden nach Maßgabe der Sätze 1-2, der nicht Verbraucher ist, gilt eine

Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entstehung des Anspruches, ohne Rücksicht auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis. Für Ansprüche, die Erfüllungsgehilfen

von FSE FREY GMBH beruhen, gelten weder die Rügeobliegenheit noch die in Satz 3 enthaltene Verkürzung der Verjährung nicht.
8.9. Wird der Kunde vom einem Dritten, an den er die von FSE FREY GMBH gelieferte Ware in Erfüllung einer ihm, den Kunden treffende vertraglichen

Verpflichtung weitergeliefert hat, wegen eines zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges von FSE FREY GMBH zum Kunden bestehenden Mangels im

Sinne von Absatz 1 berechtigt in Anspruch genommen, so ist der Kunde neben seinen Rechten aus den Absätzen 1 und 2 zum Zwecke des Nachteilsausgleiches

im Sinne von § 478 Absatz 4 BGB in seiner am 01.01.2002 geltenden Fassung zu einer zusätzlichen Minderung das an uns zu entrichtenden Kaufpreises um 15

% berechtigt.
8.10. Bei ungerechtfertigten Beanstandungen oder solchen, die auf Bedienungsfehlern des Kunden oder unsachgemäße Behandlung beruhen, behält sich der

Verkäufer vor, eine Prüfungspauschale zu erheben.
8.11. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile sind von der

Gewährleistung ausgeschlossen.
8.12. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Abnutzung, unsachgemäße oder fehlerhafte Bedienung.

 

  1. Untersuchungs- und Rückobliegenheit

9.1. Ist der Kunde Unternehmer, so hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu

untersuchen und, wenn sich hierbei ein Mangel zeigt, diesen bis spätestens eine Woche nach Ablieferung schriftlich, fernschriftlich, in elektronischer Form oder

Textform (Einschließlich E-Mail oder Telefax) FSE FREY GMBH anzuzeigen.
9.2. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, das es sich um Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
9.3. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige nach Absatz 1 bis spätestens eine Woche nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt

die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
9.4. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
9.5. Absätze 1 bis 4 gelten nicht für arglistig verschwiegene Mängel.
9.6. Ziffer 8.3. findet entsprechende Anwendung.

 

  1. Rechtswahl

10.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
10.2. Die Anwendung des Internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

  1. Schriftform

11.1. Alle zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsenderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit abweichend von Satz 1 zumindest der schriftlichen Bestätigung durch FSE FREY GMBH.
11.2. Textform oder elektronische Form, einschließlich E-Mail und Telefax, sind nur ausreichend, soweit sie in diesen Bedingungen ausdrücklich zugelassen sind.

 

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

12.1. Für alle künftigen Streitigkeiten, die sich aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ergeben, wird die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist der Geschäftssitz von FSE FREY GMBH.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist nach Wahl von FSE FREY GMBH Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von FSE FREY GMBH oder der Sitz des Kunden. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

     12.2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteinen verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, sie dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Impressum

Alle Marken- und Produktbezeichnungen sind Warenzeichen oder eingetragene Warenzeichen des entsprechenden Unternehmens.

Alle technischen Angaben beruhen auf den Angaben der Hersteller. Für sämtliche technische Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.

FSE FREY GMBH übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für die Inhalte bzw. Links in fremden Web-Seiten.
Wenn Sie Fragen zum Internet-Angebot von FSE FREY GMBH haben, wenden Sie sich bitte an den WebMaster. Bitte lesen Sie auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

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